§ 2 PD-Zuo-V Zeitliche Lage der Berufspraxis beim Lehramt Berufsbildung

PD-Zuo-V - PD-Zuordnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (§ 38 Abs. 2b VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (§ 3 Abs. 2b Z 2 LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden. Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (Paragraph 38, Absatz 2 b, VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2, LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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