Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der zuständige Senat der ZKQ hat im Rahmen des Auswahlverfahrens die Kompetenzen der Interessentin oder des Interessenten in den Bereichen
1.Ziffer einspädagogische und fachliche Eignung,
2. Ziffer 2soziale Kompetenz,
3.Ziffer 3Kommunikationsfähigkeit und Konfliktmanagement,
4.Ziffer 4Organisationsfähigkeit,
5.Ziffer 5Kooperationsbereitschaft und Motivationsfähigkeit sowie
6.Ziffer 6Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität
zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Nach der Anhörung der Interessentin oder des Interessenten hat sich der zuständige Senat der ZKQ über deren oder dessen Eignung zu beraten und über die Eignung abzustimmen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Senatsvorsitz hat die Entscheidung des zuständigen Senates der ZKQ über eine festgestellte pädagogische, fachliche und persönliche Eignung der Interessentin oder des Interessenten näher zu begründen und insbesondere auszuführen, für welche Gegenstände die abgelegte Ausbildung zur Verwendung als Lehrperson befähigt. Bei einer Verneinung der pädagogischen, fachlichen oder persönlichen Eignung sind der Interessentin bzw. dem Interessenten auf deren bzw. dessen Wunsch die für die Entscheidung des Senates der ZKQ wesentlichen Gründe in einem Gespräch darzulegen.
(4)Absatz 4,Nach der Ablehnung ihrer oder seiner Eignung durch den Senat der ZKQ steht es jeder Interessentin bzw. jedem Interessenten nach Ablauf von sechs Monaten frei, das Eignungsfeststellungsverfahren neuerlich zu absolvieren.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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