Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der Senatsvorsitz hat über jede Senatssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der ZKQ angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Senatsvorsitz zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
1.Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder,
3.Ziffer 3 den wesentlichen Inhalt der Beratungen,
4.Ziffer 4die getroffenen Beschlüsse.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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