§ 128 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ist die Eintragung der Außer-Kraft-Setzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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