§ 121 PatG Beratung und Abstimmung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.

In Kraft seit 01.08.1984 bis 31.12.9999
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