§ 124 PatG Verkündung der Entscheidung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Verkündigung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.

(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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