§ 122 PatG Prozeßkosten

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.

(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 122 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 122 PatG


Entscheidungen zu § 122 PatG


Entscheidungen zu § 122 Abs. 1 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 122 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 122 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 121 PatG
§ 123 PatG