§ 8 OrientKG Schlussbestimmung

OrientKG - Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im § 3 genannten Vorschriften bleibt unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Vorschriften bleibt unberührt.

In Kraft seit 26.04.2003 bis 31.12.9999
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