§ 4 OrientKG Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten

OrientKG - Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
    1. 1.Ziffer einsder Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
    2. 2.Ziffer 2welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
    4. 4.Ziffer 4Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. 5.Ziffer 5Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
    6. 6.Ziffer 6Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (Paragraph eins,) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
    Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
In Kraft seit 26.04.2003 bis 31.12.9999
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