Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
1.Ziffer einsder Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
2.Ziffer 2welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
3.Ziffer 3Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
4.Ziffer 4Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5.Ziffer 5Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
6.Ziffer 6Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
(2)Absatz 2,Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
1.Ziffer einsden Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (Paragraph eins,) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
2.Ziffer 2die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
3.Ziffer 3die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
5.Ziffer 5die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
6.Ziffer 6das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
In Kraft seit 26.04.2003 bis 31.12.9999
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