§ 7 OrientKG Mitteilungspflicht

OrientKG - Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

In Kraft seit 26.04.2003 bis 31.12.9999
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