Gesamte Rechtsvorschrift OrientKG

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

OrientKG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 OrientKG Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen


  1. (1)Absatz eins,Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. (2)Absatz 2,Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

§ 2 OrientKG Orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission


  1. (1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
  2. (2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören:
    1. 1.Ziffer einsKoordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,
    2. 2.Ziffer 2das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des Paragraph 14, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,
    3. 3.Ziffer 3Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Anerkennung einer anderen orientalisch-orthodoxen Kirche.
  3. (3)Absatz 3,Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.

§ 3 OrientKG


  1. (1)Absatz eins,Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;Paragraph 9, über den Schutz kirchlicher Amtsträger;§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;Paragraph 10, über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;Paragraph 11, über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;Paragraph 12, über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;Paragraph 16, über Religionsunterricht und Jugenderziehung;die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.die Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben und über diese bzw. deren Erträgnisse im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.

§ 4 OrientKG Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten


  1. (1)Absatz eins,Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
    1. 1.Ziffer einsder Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
    2. 2.Ziffer 2welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
    4. 4.Ziffer 4Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. 5.Ziffer 5Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
    6. 6.Ziffer 6Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (Paragraph eins,) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
    Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 5 OrientKG Anzeigepflichten


  1. (1)Absatz eins,Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsdie im Sinne der Verfassung vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche innerhalb Monatsfrist;
    2. 2.Ziffer 2alle Veränderungen in den Personen der bisher vertretungsbefugten Organe innerhalb Monatsfrist;
    3. 3.Ziffer 3zu errichtende Kirchengemeinden einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche (§ 6 Abs. 2).zu errichtende Kirchengemeinden einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche (Paragraph 6, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Abs. 1 Z 1und 2) folgenden Tages wirksam.Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, 2) folgenden Tages wirksam.
  5. (5)Absatz 5,Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung infolge Verstoßes gegen innerkirchliche Vorschriften schwer wiegende Mängel auf, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist oder bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung ist die Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen. Ein schwer wiegender Mangel liegt dann vor, wenn die Einhaltung der innerkirchlichen Vorschriften die Bestellung einer anderen Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur Folge haben hätte können.

§ 6 OrientKG Rechtspersönlichkeit der Gemeinden


  1. (1)Absatz eins,Kirchengemeinden der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen genießen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Künftig zu errichtende Kirchengemeinden erlangen für den staatlichen Bereich ebenfalls Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der vom vertretungsbefugten Organ der Kirche ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde gemäß § 4 Abs. 2 anzuschließen.Künftig zu errichtende Kirchengemeinden erlangen für den staatlichen Bereich ebenfalls Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der vom vertretungsbefugten Organ der Kirche ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Änderungen in der Person des oder der Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die im Abs. 1 genannten Kirchengemeinden nach Anhören des vertretungsbefugten Organs der Kirche binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen. Ebenso sind die gemäß Abs. 2 errichteten Kirchengemeinden im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die im Absatz eins, genannten Kirchengemeinden nach Anhören des vertretungsbefugten Organs der Kirche binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen. Ebenso sind die gemäß Absatz 2, errichteten Kirchengemeinden im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.

§ 7 OrientKG Mitteilungspflicht


Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

§ 8 OrientKG Schlussbestimmung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im § 3 genannten Vorschriften bleibt unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Vorschriften bleibt unberührt.

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