Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören:
1.Ziffer einsKoordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,
2.Ziffer 2das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des Paragraph 14, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,
3.Ziffer 3Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Anerkennung einer anderen orientalisch-orthodoxen Kirche.
(3)Absatz 3,Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.
In Kraft seit 26.04.2003 bis 31.12.9999
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