§ 9 Oö. VCHF 10 C § 9

Oö. VCHF 10 C - V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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