§ 5 Oö. VCHF 10 C § 5

Oö. VCHF 10 C - V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Allgemeine Ziele der Hauptleistung Frühförderung sind:

1.

Qualitätssicherung der Leistung Frühförderung durch fachspezifische Fortbildungsangebote für die Frühförderung in Oberösterreich;

2.

Messung der Kundenzufriedenheit durch Elternbefragung der Kundinnen und Kunden;

3.

Dokumentationsverbesserung durch Implementierung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen (ICF).

(2) Ziel der Allgemeinen Frühförderung ist die flächendeckende Versorgung und ein ausreichendes Angebot durch Aufstockung der Personalressourcen um 2,5 Personaleinheiten, insbesondere in den Bezirken Linz, Linz-Land, Grieskirchen, Wels und Gmunden.

(3) Ziele im Bereich der Frühen Kommunikationsförderung sind:

1.

Frühzeitiger Beginn der Frühen Kommunikationsförderung (ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr) durch Personalressourcenaufstockung um zwei Personaleinheiten; auf frühzeitigen Beginn ist verstärkt zu achten;

2.

Kinder mit einer komplexen Spracherwerbsstörung, die eine differenzierte Form der Kommunikation erworben haben, erhalten bei Bedarf auch noch Frühe Kommunikationsförderung nach Schuleintritt.

(4) Ziel im Bereich der Sehfrühförderung ist die Sicherung der flächendeckenden Versorgung durch bedarfsorientierte Aufstockung der Personalressourcen um fünf Stunden pro Woche;

(5) Ziele im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit sind:

1.

Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen Frühförderung und Jugendwohlfahrt;

2.

Verbesserung der Kooperation der Sehfrühförderung mit den Kindergärten, insbesondere mit der Fachberatung für Integration;

3.

Verbesserung der Kooperation der Allgemeinen Frühförderung und der Frühen Kommunikationsförderung mit den Kindergärten und der Fachberatung für Integration;

4.

Information über Frühförderung bei relevanten Partnern und in der Öffentlichkeit durch Erstellung von Informationsfoldern in verschiedenen Sprachen samt Nennung aller Kontaktadressen und Bezirkszuständigkeiten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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