§ 8 Oö. VCHF 10 C § 8

Oö. VCHF 10 C - V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:

1.

Verbesserung der Qualität der Arbeit der Frühförderung durch Aufstockung bestehender Ressourcen für Supervision, Teambesprechungen, etc.;

2.

Beibehaltung der Qualität der Arbeit der Frühförderung durch zusätzliche zeitliche und finanzielle Ressourcen zur regelmäßigen Einbeziehung von Kinderarzt/Therapeut, etc. (Honorarkräften) in Teambesprechungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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