Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VCHF 10 C

V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG

Oö. VCHF 10 C
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 111/2013

§ 1 Oö. VCHF 10 C § 1


(1) Dieses Chancengleichheitsprogramm dient der Weiterentwicklung (Qualitätssicherung) der Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG in Oberösterreich.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Planung gemäß § 31 Abs. 1 Oö. ChG und damit

1.

die Sicherstellung der für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Frühförderung und

2.

die Festlegung qualitativer und quantitativer Standards für die Leistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG.

§ 2 Oö. VCHF 10 C § 2


Im Bereich der Frühförderung werden folgende Leistungen angeboten:

1.

Allgemeine Frühförderung,

2.

Familienbegleitung,

3.

Frühe Kommunikationsförderung und

4.

Sehfrühförderung.

§ 3 Oö. VCHF 10 C § 3


Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Frühförderung werden folgende Leitprinzipien verfolgt:

1.

Frühzeitigkeit,

2.

Ganzheitlichkeit und Familien-Nähe,

3.

Frühförderung ist freiwillig,

4.

Frühförderung ist zeitlich begrenzt und

5.

Bewusstseins-Bildung und Information.

§ 4 Oö. VCHF 10 C § 4


Nach der Wichtigkeit der Zielsetzungen werden die umzusetzenden Maßnahmen in Prioritätenstufen gegliedert. Die primären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „sehr hoch", die sekundären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „hoch“ und die tertiären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „mittel".

§ 5 Oö. VCHF 10 C § 5


(1) Allgemeine Ziele der Hauptleistung Frühförderung sind:

1.

Qualitätssicherung der Leistung Frühförderung durch fachspezifische Fortbildungsangebote für die Frühförderung in Oberösterreich;

2.

Messung der Kundenzufriedenheit durch Elternbefragung der Kundinnen und Kunden;

3.

Dokumentationsverbesserung durch Implementierung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen (ICF).

(2) Ziel der Allgemeinen Frühförderung ist die flächendeckende Versorgung und ein ausreichendes Angebot durch Aufstockung der Personalressourcen um 2,5 Personaleinheiten, insbesondere in den Bezirken Linz, Linz-Land, Grieskirchen, Wels und Gmunden.

(3) Ziele im Bereich der Frühen Kommunikationsförderung sind:

1.

Frühzeitiger Beginn der Frühen Kommunikationsförderung (ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr) durch Personalressourcenaufstockung um zwei Personaleinheiten; auf frühzeitigen Beginn ist verstärkt zu achten;

2.

Kinder mit einer komplexen Spracherwerbsstörung, die eine differenzierte Form der Kommunikation erworben haben, erhalten bei Bedarf auch noch Frühe Kommunikationsförderung nach Schuleintritt.

(4) Ziel im Bereich der Sehfrühförderung ist die Sicherung der flächendeckenden Versorgung durch bedarfsorientierte Aufstockung der Personalressourcen um fünf Stunden pro Woche;

(5) Ziele im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit sind:

1.

Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen Frühförderung und Jugendwohlfahrt;

2.

Verbesserung der Kooperation der Sehfrühförderung mit den Kindergärten, insbesondere mit der Fachberatung für Integration;

3.

Verbesserung der Kooperation der Allgemeinen Frühförderung und der Frühen Kommunikationsförderung mit den Kindergärten und der Fachberatung für Integration;

4.

Information über Frühförderung bei relevanten Partnern und in der Öffentlichkeit durch Erstellung von Informationsfoldern in verschiedenen Sprachen samt Nennung aller Kontaktadressen und Bezirkszuständigkeiten.

§ 6 Oö. VCHF 10 C § 6


(1) Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:

1.

Deckung des Bedarfs an ausgebildetem Frühförderungspersonal durch zusätzliches Ausbildungsangebot;

2.

Forcierung der Ausbildung und Aufnahme von Frühförderpersonal mit Migrationshintergrund.

(2) Ziel im Bereich Allgemeine Frühförderung ist die Regelung, dass im Bedarfsfall Kinder, die einen Integrationskindergarten mit Sonderkindergartenpädagogin besuchen, weiterhin die Frühförderung in Anspruch nehmen können.

(3) Ziel im Bereich Öffentlichkeitsarbeit ist ein Informationsfolder, der für Familien mit Migrationshintergrund in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt wird.

§ 7 Oö. VCHF 10 C § 7


Ziel im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit ist die regionale Vernetzung der relevanten Akteure sowie regelmäßiges Kontakthalten mit relevanten Akteuren durch das Frühförderungspersonal bzw. Träger vor Ort.

§ 8 Oö. VCHF 10 C § 8


Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:

1.

Verbesserung der Qualität der Arbeit der Frühförderung durch Aufstockung bestehender Ressourcen für Supervision, Teambesprechungen, etc.;

2.

Beibehaltung der Qualität der Arbeit der Frühförderung durch zusätzliche zeitliche und finanzielle Ressourcen zur regelmäßigen Einbeziehung von Kinderarzt/Therapeut, etc. (Honorarkräften) in Teambesprechungen.

§ 9 Oö. VCHF 10 C § 9


Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

§ 10 Oö. VCHF 10 C § 10


Der zeitliche Rahmen für die Zielerreichung der Hauptleistung Frühförderung umfasst sechs Jahre.

§ 11 Oö. VCHF 10 C § 11


Dieses Chancengleichheitsprogramm ist von der Landesregierung regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab dessen Erlassung, auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

§ 12 Oö. VCHF 10 C § 12


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG (Oö. VCHF 10 C) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 111/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird verordnet:

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