Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen/Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichts (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind.
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