§ 40 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die durch Kostenbeiträge (§ 9 Abs. 2) oder Ersatzleistungen nach dem 7. Hauptstück nicht gedeckten Kosten für soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die Leistung sozialer Hilfe bzw. die öffentliche Fürsorge zu tragen sind. Jeder Träger sozialer Hilfe hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete soziale Hilfe zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 9/2006, 39/2018)

(1a) Das Land hat den regionalen Trägern die durch die Errichtung und den Betrieb der Sozialberatungsstellen entstehenden Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 40% der nicht gedeckten Kosten sozialer Hilfe nach § 30 Abs. 1 Z 2 lit. a, ausgenommen der Kosten für Schuldnerberatung im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 5, und der Kosten für die Sozialberatungsstellen nach Abs. 1a zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960). (Anm: LGBl.Nr. 156/2001, 68/2002, 9/2006, 41/2008, 74/2011, 35/2020)

(3) Die Beträge der Vorauszahlungen nach Abs. 2 sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen. Sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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