§ 37 Oö. SHG 1998 § 37

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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