§ 34 Oö. SHG 1998 § 34

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und den weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder beträgt bei Sozialhilfeverbänden mit:

bis zu 30 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

5,

bis zu 40 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

7,

bis zu 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

9,

mehr als 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

11.

(2) Obmann ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft für den Fall seiner Verhinderung (Stellvertreter des Obmannes).

(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien zu wählen. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit der Maßgabe, daß das letzte Mandat, auf das mehrere Parteien den gleichen Anspruch haben, der stimmenstärksten dieser Parteien zufließt. Auf jede Partei, zu der sich mindestens ein Fünftel der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennen, hat jedoch mindestens ein Mitglied im Verbandsvorstand zu entfallen. Jedenfalls steht der zweitstärksten Partei in der Verbandsversammlung ein Vertreter im Verbandsvorstand zu. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist der Stellvertreter des Mitglieds in der Verbandsversammlung zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsvorstand.

(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 3 sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsvorstandes zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl der Mitglieder. Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates die neuen Vertreter dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.

(5) Die Funktionsdauer eines weiteren Mitgliedes nach Abs. 3 endet vorzeitig

1.

durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Obmann wirksam;

2.

mit dem Ende der Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß § 33 Abs. 4, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates (§ 21 lit. b der Oö. Gemeindeordnung 1990).

Für erforderliche Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(6) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann den Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.

(7) Zu einem Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 7 und des § 51 Abs. 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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