§ 31 Oö. SHG 1998 § 31

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Aufgabe der regionalen Träger ist

1.

die Vorsorge für soziale Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 vorzusorgen hat;

2.

die Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 zu leisten hat.

(2) Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält. Soziale Hilfe durch Übernahme der Bestattungskosten ist von jenem regionalen Träger zu leisten, in dessen Bereich der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hatte. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern oder durch andere Träger sicherzustellen.

(4) Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige in Einrichtungen aufzunehmen, wenn sie diese selbst betreiben, oder deren Aufnahme in Einrichtungen eines anderen Trägers sichergestellt haben, sofern es

1.

sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden regionalen Trägers nicht geleistet werden kann und

2.

die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(5) Zur Erleichterung des Zugangs zu sozialer Hilfe sowie zur besseren Erfassung drohender und bestehender sozialer Notlagen haben die regionalen Träger im Einvernehmen mit der Landesregierung für die Errichtung von dezentralen Sozialberatungsstellen vorzusorgen.

(6) Die Errichtung von Sozialberatungsstellen hat unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, insbesondere der Altersstruktur der Bevölkerung sowie der Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu erfolgen.

(7) Das in den Sozialberatungsstellen eingesetzte Personal ist so einzusetzen, daß die angebotenen Leistungen den Hilfesuchenden an mehreren Wochentagen zu geregelten Zeiten zur Verfügung stehen.

(8) Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern, soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden, koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten, zur Schaffung eines transparenten Leistungsangebotes und zur Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfen erforderlich ist; dabei sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die Altersstruktur der Bevölkerung sowie die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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