§ 36 Oö. SHG 1998 § 36

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Funktionsgebühren, die der Art und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen sind. Die Höhe dieser Funktionsgebühren ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe. Der Stellvertreter des Obmannes, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter haben darüberhinaus Anspruch auf Sitzungsgeld für jede von ihnen geleitete Sitzung. Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung nach dem Umfang des mit der Leitung einer Sitzung verbundenen Aufwandes durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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