§ 8 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 8

Sitz der Stiftung

 

(1) Sitz der Stiftung ist der Ort, an dem die Verwaltung der Stiftung geführt wird. Dieser Ort muß in Oberösterreich liegen.

(2) Ist in der Stiftungserklärung der Sitz der Stiftung nicht angegeben oder liegt der angegebene Ort nicht in Oberösterreich, so hat die Behörde den Sitz der Stiftung festzusetzen (§ 5 Abs. 4). Vor der Entscheidung darüber ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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