Auflösung von Stiftungen
(1) Eine Stiftung ist auf ihren Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn:
1. | ein Stiftungsvermögen (§ 11) nicht mehr vorhanden ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht; | |||||||||
2. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 16 Abs. 3) - nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzung für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 17) nicht vorliegt; | |||||||||
3. | der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nach § 16 Abs. 3 nicht möglich ist. |
(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(4) Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (§ 19 Abs. 3) in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. Im Fall der Auflösung gemäß Abs. 1 Z. 1 trägt die Kosten der Verlautbarung die Behörde.
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