§ 25 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 25

Fondssatzung

 

(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds;

2.

Angaben über das Fondsvermögen;

3.

Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;

4.

die Bezeichnung der Fondsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung des Fonds und der Form der Fertigung;

6.

die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 26) an Fondsorgane;

7.

die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Fondsvermögens.

(2) Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung.

(4) Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.

(7) Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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