Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung
(1) Über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.
(2) Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht, | |||||||||
2. | der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und | |||||||||
3. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht. |
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.
(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.
(5) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z. 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
(6) Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.
(7) Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.
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