§ 4 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 4

Stiftungserklärung

 

(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen;

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungszweckes.

(2) Die Stiftungserklärung kann enthalten:

1.

einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6);

2.

Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9);

3.

einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3);

4.

Angaben über eine besondere Art der Anlage des Stiftungsvermögens (§ 11).

(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Stiftungserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung (§ 5) ändern oder widerrufen.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6), oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. SF
§ 5 Oö. SF