§ 8 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-VV 2005 - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

ABSCHNITT V

 

Schlussbestimmungen

 

§ 8

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

gegen ein im § 2 oder § 6 angeführtes Verbot verstößt,

2.

gegen die im § 3 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt,

3.

in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eine gemäß § 5 Abs. 2 gekennzeichnete Schutzzone befährt.

 

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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