§ 7 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-VV 2005 - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge

1.

des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2.

des Bundesheeres,

3.

der Wasserbauverwaltung,

4.

der behördlichen Gewässeraufsicht,

5.

des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,

6.

des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes,

7.

zur Vornahme von Arbeiten (zB Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, bauliche Arbeiten am Ufer),

8.

bei Fronleichnamsprozessionen,

9.

zu Kontrollfahrten der nach den fischereigesetzlichen Bestimmungen betrauten Fischereischutzorganen in ihrem Überwachungsbereich,

10.

die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechts zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß § 61 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) führen und es sich dabei nicht um Sportfahrzeuge handelt,

11.

zu Fahrten im Rahmen fischereiwissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Untersuchungen,

12.

zum Abschleppen von Mietfahrzeugen, die bei einer gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermietung in Verwendung stehen,

13.

die zum Zweck des Aufsichts- und Rettungsdienstes im Rahmen von gemäß § 27 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) genehmigten Veranstaltungen bei Segelregatten eingesetzt werden, wobei diese Ausnahmen nur insofern und insoweit gelten, als sie die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder Tätigkeiten unbedingt erfordern,

14.

zu Kontrollfahrten des Seeeigentümers.

(2) Von den Verboten des § 2 Z 4, 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.

(3) Von den Verboten des § 2 Z 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen im Werksverkehr eingesetzte Fahrzeuge bei Vorliegen der im § 76 Abs. 2 und 3 Schifffahrtsgesetz normierten Voraussetzungen.

(4) Vom Verbot des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in einer Seegemeinde hat und die zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist.

(5) Von den Verboten des § 2 Z 7 und 8, § 3 sowie § 6 Abs. 2 sind ausgenommen:

1.

Segelfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb (Hilfsmotor = Flautenschieber) ausgestattet sind, wobei der Hilfsmotor nur in Betrieb genommen werden darf, um sich bei Auftreten einer Gefahr in Sicherheit zu bringen oder um bei Windstille auf kürzestem Weg das Ufer oder den Abstellplatz zu erreichen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch beim Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich, in ein Bojenfeld oder eine Bojenzone oder zum An- und Ablegen bei Steganlagen benützt werden.

2.

Fahrzeuge mit einer Leistung bis 4,4 Kilowatt für Fahrten von Lizenznehmern zur Ausübung des Fischfangs gemäß § 8 der Mondseefischereiordnung, die vor dem 5.5.2001 ein Fahrzeug zur Ausübung des Fischfangs eingesetzt haben.

(6) Von den Verboten des § 2 Z 8 sowie des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 107 ff. Schifffahrtsgesetz an Werktagen.

(7) Sofern die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für

1.

Veranstaltungen auf den Seen (insbesondere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) sowie die hiezu notwendigen Übungsfahrten;

2.

Fahrzeuge, die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Wassersportlern (insbesondere Segeln, Windsurfen, Kite-Surfen, Tauchen) in einer gewerbsmäßig tätigen Wassersportschule eingesetzt werden. Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Unterrichtsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist, erteilt werden;

3.

Fahrzeuge, die von zur Herstellung oder Reparatur von Booten berechtigten Gewerbetreibenden eingesetzt werden. Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Probe-, Vorführ- und Testfahrten, nur für zwei Fahrzeuge je Gewerbetreibenden und nur für einen See erteilt werden, der in demselben Bezirk gelegen ist, in dem sich der Standort des Gewerbebetriebs befindet;

4.

Fahrzeuge, die zu Rettungs- und Begleitzwecken im Rahmen des Trainings von Spitzensportlern gemäß § 3 Z 6 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 eingesetzt werden. Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Fahrten und höchstens sechs Fahrzeuge je See gleichzeitig erteilt werden.

Ausnahmebewilligungen dürfen auf Privatgewässern im Sinn des § 3 Wasserrechtsgesetz nur mit Zustimmung des über das Gewässer Verfügungsberechtigten erteilt werden. Die Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten ist vom Bewilligungswerber mit dem Antrag auf Ausnahmebewilligung vorzulegen.

(8) Die Bewilligungsbescheide, aus denen sich die Ausnahmen gemäß Abs. 2, 4 und 7 ergeben, sind bei der Inanspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 26/2022)

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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