§ 2 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-VV 2005 - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

§ 2Ganzjährige Verbote

Ganzjährig ist verboten:

1.

das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

2.

das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;

3.

das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;

4.

das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

5.

das Einsetzen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens sowie das Verwenden solcher gemieteten Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;

6.

das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte);

7.

der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot);

8.

das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.

(Anm: LGBl.Nr. 145/2020, 26/2022)

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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