§ 4 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-VV 2005 - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 30, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt.

(Anm: LGBl. Nr. 32/2008, 145/2020)

In Kraft seit 31.12.2020 bis 31.12.9999
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