§ 4 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2020 bis 31.12.9999

§ 4

Beschränkungen der gewerbsmäßigen Schifffahrt

Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 2630, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt. (Anm: LGBl. Nr. 32/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 32/2008, 145/2020)

Stand vor dem 30.12.2020

In Kraft vom 01.04.2008 bis 30.12.2020

§ 4

Beschränkungen der gewerbsmäßigen Schifffahrt

Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 2630, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt. (Anm: LGBl. Nr. 32/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 32/2008, 145/2020)

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