§ 4 Oö. SDLV § 4

Oö. SDLV - Oö. Sexualdienstleistungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Alle Räumlichkeiten sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Sanitäranlagen sind zumindest einmal täglich gründlich zu reinigen.

(2) Es sind selbstschließende Müllbehälter in ausreichender Zahl von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber zur Verfügung zu stellen, für deren regelmäßige Entleerung Sorge zu tragen ist. In den Toiletten, die auch für Damen zugänglich sind, sind Hygienekübel mit Fußbedienung bereitzustellen.

(3) Für die Liegen und Betten in den Räumlichkeiten, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, müssen von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber ständig frische, einfärbige Leintücher zur Verfügung gestellt werden. Diese sind nach jedem Gebrauch zu wechseln.

(4) Eine Erste-Hilfe-Grundausstattung ist bereitzuhalten und der allgemein zugängliche Aufbewahrungsort entsprechend zu kennzeichnen.

In Kraft seit 29.06.2013 bis 31.12.9999
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