§ 2 Oö. SDLV § 2

Oö. SDLV - Oö. Sexualdienstleistungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Toilettenanlagen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sowie direkt vom Betrieb aus zugänglich und, wenn möglich, für Männer und Frauen getrennt sein. Die Toilettenanlagen sind mit Waschgelegenheiten auszustatten, die an Kalt- und Warmwasser angeschlossen sein müssen. Die Waschgelegenheiten müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat diese Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) In jedem Raum, in dem Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, müssen Handdesinfektionsmittel vorhanden sein. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat diese Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Duschen müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und direkt vom Betrieb aus zugänglich sein. Die Duschen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat diese Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wände und Böden im Bereich der Waschgelegenheiten, Toiletten und Duschen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Für eine ausreichende natürliche oder mechanische Belüftung ist in den Nassbereichen zu sorgen.

In Kraft seit 29.06.2013 bis 31.12.9999
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