Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SDLV

Oö. Sexualdienstleistungsverordnung

Oö. SDLV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für den Betrieb eines Bordells (Oö. Sexualdienstleistungsverordnung - Oö. SDLV)

StF: LGBl.Nr. 46/2013

§ 1 Oö. SDLV § 1


Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen haben den baurechtlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu entsprechen.

§ 2 Oö. SDLV § 2


(1) Toilettenanlagen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sowie direkt vom Betrieb aus zugänglich und, wenn möglich, für Männer und Frauen getrennt sein. Die Toilettenanlagen sind mit Waschgelegenheiten auszustatten, die an Kalt- und Warmwasser angeschlossen sein müssen. Die Waschgelegenheiten müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat diese Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) In jedem Raum, in dem Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, müssen Handdesinfektionsmittel vorhanden sein. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat diese Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Duschen müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und direkt vom Betrieb aus zugänglich sein. Die Duschen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat diese Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wände und Böden im Bereich der Waschgelegenheiten, Toiletten und Duschen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Für eine ausreichende natürliche oder mechanische Belüftung ist in den Nassbereichen zu sorgen.

§ 3 Oö. SDLV § 3


Für Warmsprudelwannen, Warmsprudelbecken (Whirlpools) und Schwimmbecken gelten die Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, in der jeweils geltenden Fassung, und der Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Oö. SDLV § 4


(1) Alle Räumlichkeiten sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Sanitäranlagen sind zumindest einmal täglich gründlich zu reinigen.

(2) Es sind selbstschließende Müllbehälter in ausreichender Zahl von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber zur Verfügung zu stellen, für deren regelmäßige Entleerung Sorge zu tragen ist. In den Toiletten, die auch für Damen zugänglich sind, sind Hygienekübel mit Fußbedienung bereitzustellen.

(3) Für die Liegen und Betten in den Räumlichkeiten, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, müssen von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber ständig frische, einfärbige Leintücher zur Verfügung gestellt werden. Diese sind nach jedem Gebrauch zu wechseln.

(4) Eine Erste-Hilfe-Grundausstattung ist bereitzuhalten und der allgemein zugängliche Aufbewahrungsort entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5 Oö. SDLV § 5


(1) Ab einer Anzahl von fünf Räumen, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, muss in jedem dieser Räume eine Alarmanlage vorhanden sein. Die Alarme sind im Thekenbereich oder bei der für den Betrieb verantwortlichen Person oder an einem sonstigen geeigneten Ort aufzuführen und haben ein deutlich hörbares, akustisches und dem jeweiligen Raum zuordenbares optisches Signal auszulösen.

(2) Die Notausgänge sind während der Anwesenheit von Personen benützbar zu halten.

§ 6 Oö. SDLV § 6


(1) Sind in einem Betrieb mehr als vier Personen, die Sexualdienstleistungen ausüben, tätig, ist ein Aufenthaltsraum mit einer Einrichtung zur Kühlung von Getränken und sonstigen Lebensmitteln sowie zur Zubereitung von warmen Mahlzeiten vorzusehen, sofern in den Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, keine derartigen Einrichtungen vorhanden sind.

(2) Jeder Person, die in einem Bordell arbeitet, ist es zu ermöglichen, persönliche Gegenstände sicher und individuell zu verwahren (zB absperrbarer Spind, Safe).

(3) In allen Räumlichkeiten, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, sowie in den sonst von den Kunden frequentierten Räumen (zB Barbereich) sind Informationsmaterialien über Gesundheitsvorsorge und Gesundheitskontrolle sowie über die Rechte der Sexualdienstleistenden und Safer-Sex-Broschüren aufzulegen. Weiters sind in diesen Bereichen sichtbare Aushänge mit Safer-Sex-Regeln anzubringen.

§ 7 Oö. SDLV § 7


(1) Bildliche Darstellungen, Bezeichnungen, Leuchtschilder, Informationen, Werbetexte und dergleichen, die auf die Eigenschaft eines Gebäudes als Bordell hinweisen, und die von öffentlichen Flächen aus oder von der Nachbarschaft gesehen werden können, dürfen den öffentlichen Anstand nicht verletzen. Verboten sind insbesondere anstößige Darstellungen aus dem Geschlechtsbereich und solche, die sonst als jugendgefährdend im Sinn des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 anzusehen sind.

(2) Zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch die Gestaltung von inhaltlich zulässigen Kennzeichnungen im Sinn des Abs. 1 ist hinsichtlich Größe und Auffälligkeit der Kennzeichnungen auf das Umfeld des Bordells, insbesondere auf Schutzobjekte gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, Bedacht zu nehmen.

§ 8 Oö. SDLV § 8


(1) Fenster und Türen von Bordellen sind durch Sichtschutzmaßnahmen wie Folien, Vorhänge oder dergleichen so zu gestalten, dass die Anbahnung oder die Ausübung der Sexualdienstleistung von öffentlichen Flächen aus oder von der Nachbarschaft nicht wahrgenommen werden kann. Gleiches gilt auch für die privaten Außenbereiche von Bordellen (zB Liegewiese eines Saunabetriebs).

(2) Bei der Gestaltung und beim Betrieb von Bordellen ist dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verbundene Lärm von öffentlichen Flächen aus oder von der Nachbarschaft nicht wahrgenommen werden kann.

§ 9 Oö. SDLV § 9


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Sexualdienstleistungsverordnung (Oö. SDLV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für den Betrieb eines Bordells (Oö. Sexualdienstleistungsverordnung - Oö. SDLV)

StF: LGBl.Nr. 46/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 80/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:

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