§ 1 Oö. PGV 2001

Oö. PGV 2001 - Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2025

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß Paragraph 6, Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

 

b)

Entfallen

 

 

 

 

 

2.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

 

 

 

 

3.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung

210 Euro

 

 

 

4.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung

230 Euro

 

 

 

4a.

für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)für die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

100 Euro

 

 

 

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

 

 

 

6.

für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

 

 

 

7.

Entfallen

 

 

 

 

 

8.

Entfallen

 

 

 

 

 

9.

Entfallen

 

 

 

 

10.

Entfallen

 

 

 

 

11.

Entfallen

 

 

 

 

12.

Entfallen

 

 

 

 

13.

Entfallen

 

 

 

 

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph 22, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)
In Kraft seit 26.08.2025 bis 31.12.9999
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