Gesamte Rechtsvorschrift Oö. PGV 2001

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Oö. PGV 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 28.08.2025

§ 1 Oö. PGV 2001


Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß Paragraph 6, Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

 

b)

Entfallen

 

 

 

 

 

2.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

 

 

 

 

3.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung

210 Euro

 

 

 

4.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung

230 Euro

 

 

 

4a.

für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)für die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

100 Euro

 

 

 

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

 

 

 

6.

für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

 

 

 

7.

Entfallen

 

 

 

 

 

8.

Entfallen

 

 

 

 

 

9.

Entfallen

 

 

 

 

10.

Entfallen

 

 

 

 

11.

Entfallen

 

 

 

 

12.

Entfallen

 

 

 

 

13.

Entfallen

 

 

 

 

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph 22, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

§ 2 Oö. PGV 2001


Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:für die schriftliche Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, :,

 

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

 

b)

entfallen

 

 

 

 

 

2.

 

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:für die Jagdprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

 

 

 

 

3.

 

für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

 

 

4.

 

für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

 

 

 

 

4a.

 

für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 4a:für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 a, :,

 

 

 

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

25 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

20 Euro

 

 

 

 

5.

 

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:für die Fischereischutzprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

 

 

 

 

6.

 

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

 

 

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

 

 

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

 

 

 

 

7.

 

Entfallen

 

 

 

 

 

8.

 

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,

 

 

 

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

§ 3 Oö. PGV 2001


§ 3

 

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

§ 3a Oö. PGV 2001


Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2023)

§ 4 Oö. PGV 2001


§ 4

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Artikel

Art. 2 Oö. PGV 2001


Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 (Oö. PGV 2001) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001)

StF: LGBl.Nr. 136/2001

Änderung

LGBl.Nr. 54/2006

LGBl.Nr. 111/2011

LGBl.Nr. 55/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

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