§ 1 Oö. PGV 2001

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2025 bis 31.12.9999

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß Paragraph 6, Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

b)

Entfallen

2.

für die gemäß der Oö. JagdprüfungsverordnungJagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

3.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- bzw.und Jagdhüterprüfung

210 Euro

4.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- bzw.und Berufsjägerprüfung

230 Euro

54a.

für die gemäß der§ 30 Abs. 2 Oö. FischereiverordnungJagdgesetz 2024 abzulegende FischereischutzprüfungEignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)für die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

125100 Euro

65.

für die gemäß demder Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024Fischereiverordnung abzulegende DienstprüfungFischereischutzprüfung

70125 Euro

76.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2dem Oö. LandStandesbeamten- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991für die Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

a) bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

b) bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

7.

Entfallen

je Teilprüfung

75 Euro

8.

Entfallen

maximal jedoch

150 Euro

c) bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung 100 Euro
d) bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

9.

Entfallen

je Teilprüfung

75 Euro

10.

maximal jedoch

150 Euro

Entfallen

811.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. LFBAG 1991Entfallen

a) bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

b) bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

12.

Entfallen

je Teilprüfung

75 Euro

13.

Entfallen

maximal jedoch

150 Euro

c) bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung 100 Euro
d) bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung 75 Euro
maximal jedoch 150 Euro
9. a) für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Meisterprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991
je Teilprüfung 100 Euro
maximal jedoch 300 Euro
10. a) für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991 100 Euro
b) für die Wiederholung der Zusatzprüfung 100 Euro
11. a) für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Oö. FBAG 1991 100 Euro
b) für die Wiederholung der Zusatzprüfung 100 Euro
12. für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung 100 Euro
13. für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung 100 Euro

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph 22, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

Stand vor dem 25.08.2025

In Kraft vom 16.02.2024 bis 25.08.2025

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß Paragraph 6, Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

b)

Entfallen

2.

für die gemäß der Oö. JagdprüfungsverordnungJagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

3.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- bzw.und Jagdhüterprüfung

210 Euro

4.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- bzw.und Berufsjägerprüfung

230 Euro

54a.

für die gemäß der§ 30 Abs. 2 Oö. FischereiverordnungJagdgesetz 2024 abzulegende FischereischutzprüfungEignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)für die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

125100 Euro

65.

für die gemäß demder Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024Fischereiverordnung abzulegende DienstprüfungFischereischutzprüfung

70125 Euro

76.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2dem Oö. LandStandesbeamten- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991für die Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

a) bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

b) bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

7.

Entfallen

je Teilprüfung

75 Euro

8.

Entfallen

maximal jedoch

150 Euro

c) bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung 100 Euro
d) bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

9.

Entfallen

je Teilprüfung

75 Euro

10.

maximal jedoch

150 Euro

Entfallen

811.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. LFBAG 1991Entfallen

a) bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

b) bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

12.

Entfallen

je Teilprüfung

75 Euro

13.

Entfallen

maximal jedoch

150 Euro

c) bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung 100 Euro
d) bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung 75 Euro
maximal jedoch 150 Euro
9. a) für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Meisterprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991
je Teilprüfung 100 Euro
maximal jedoch 300 Euro
10. a) für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991 100 Euro
b) für die Wiederholung der Zusatzprüfung 100 Euro
11. a) für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Oö. FBAG 1991 100 Euro
b) für die Wiederholung der Zusatzprüfung 100 Euro
12. für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung 100 Euro
13. für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung 100 Euro

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph 22, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

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