§ 1 Oö. PGV 2001

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

b)

für die mündliche Fachprüfung (Modul 3 - Fachausbildung) gemäß § 7 Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

47 Euro

im Ausbildungstyp 2

54 Euro

im Ausbildungstyp 3

60 Euro

2.

für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

3.

für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung abzulegende Jagdhüterprüfung

210 Euro

4.

für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung abzulegende Berufsjägerprüfung

230 Euro

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

6.

für die gemäß dem Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

7.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

60100 Euro

b)

bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungenje Teilprüfung
maximal jedoch

45 Euro
90 Euro

je Teilprüfung

75 Euro

maximal jedoch

150 Euro

c)

bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

60100 Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungenje Teilprüfung
maximal jedoch

45 Euro
90 Euro

8. für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfungje Teilprüfung

6075 Euro

b) bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45 Euro
90 Euro

c)

bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfungmaximal jedoch

60150 Euro

d) bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45 Euro
90 Euro

8.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

9.

ab)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
je Teilprüfung
maximal jedochbei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

90 Euro
180 Euro

je Teilprüfung

75 Euro

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991maximal jedoch

60150 Euro

bc)

für diebei der Wiederholung der Zusatzprüfungeiner Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

60100 Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

11. a) für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991 90 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfungje Teilprüfung

9075 Euro

maximal jedoch

150 Euro

129.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

60 Euro

a)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

100 Euro

je Teilprüfung

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

90300 Euro

maximal jedoch

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

100 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

11.

a)

für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991

100 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

12.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungs-prüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019)

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 29.11.2019

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

b)

für die mündliche Fachprüfung (Modul 3 - Fachausbildung) gemäß § 7 Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

47 Euro

im Ausbildungstyp 2

54 Euro

im Ausbildungstyp 3

60 Euro

2.

für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

3.

für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung abzulegende Jagdhüterprüfung

210 Euro

4.

für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung abzulegende Berufsjägerprüfung

230 Euro

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

6.

für die gemäß dem Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

7.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

60100 Euro

b)

bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungenje Teilprüfung
maximal jedoch

45 Euro
90 Euro

je Teilprüfung

75 Euro

maximal jedoch

150 Euro

c)

bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

60100 Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungenje Teilprüfung
maximal jedoch

45 Euro
90 Euro

8. für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfungje Teilprüfung

6075 Euro

b) bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45 Euro
90 Euro

c)

bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfungmaximal jedoch

60150 Euro

d) bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45 Euro
90 Euro

8.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

9.

ab)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
je Teilprüfung
maximal jedochbei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

90 Euro
180 Euro

je Teilprüfung

75 Euro

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991maximal jedoch

60150 Euro

bc)

für diebei der Wiederholung der Zusatzprüfungeiner Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

60100 Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

11. a) für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991 90 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfungje Teilprüfung

9075 Euro

maximal jedoch

150 Euro

129.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

60 Euro

a)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

100 Euro

je Teilprüfung

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

90300 Euro

maximal jedoch

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

100 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

11.

a)

für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991

100 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

12.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungs-prüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019)

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