§ 9 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 9

Qualitätssicherung und Vermarktung

 

(1) Zur Förderung und Sicherung der marktgerechten Erzeugung, des Absatzes, der Verwertung, der Vermarktung und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sind jenen Betrieben Förderungsmittel zu gewähren, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(2) Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sowie zur Verbesserung der Vermarktung (Marketing) dieser Erzeugnisse sind insbesondere zu fördern:

1.

der Aufbau, die Kontrolle und die Sicherung von Qualitätsprogrammen für die Erzeugung und den Absatz hochwertiger Erzeugnisse und Spezialitäten;

2.

der Aufbau und die Sicherung von regionalen Marken und Qualitätssiegeln.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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