§ 8 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 8

Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

 

(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:

1.

der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

2.

die Verbesserung der technischen Einrichtungen und Ausstattung der Betriebe;

3.

die pflanzliche, tierische und forstliche Erzeugung einschließlich der Spezial- und Sonderkulturen;

4.

biologische und ökologische Erzeugungsverfahren;

5.

die Sicherung des Ernteertrages bei Hagelschäden;

6.

Investitionen zur Realisierung von Erwerbskombinationen, wie Einrichtungen zur bäuerlichen Tourismuswirtschaft, Einrichtungen zur Direktvermarktung bäuerlicher Erzeugnisse und Einrichtungen zum Anbieten von Dienstleistungen;

7.

Innovationen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:

1.

Erzeugergemeinschaften und Anbietergemeinschaften von Dienstleistungen zur Stärkung der Marktpositionen;

2.

Maschinen- und Betriebshilferinge zur Kostenentlastung für den einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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