§ 11 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 11

Beratung und Bildung

 

(1) Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende Beratung und sonstige Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen, insbesondere der Bäuerinnen, sicherzustellen.

(2) Zur außerschulischen Weiterbildung der Jugend für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die berufliche Erwachsenenbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

1.

die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb von geeigneten Einrichtungen;

2.

die Gewährung von Beihilfen für die Abhaltung und den Besuch von Kursen und Bildungsveranstaltungen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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