§ 10 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 10

Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung

 

Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung, gerade auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes, kommen als Förderungsmaßnahmen insbesondere in Betracht:

1.

der Einsatz und die Ausbildung von Betriebs-, Familien- und Wirtschaftshelferinnen oder -helfern;

2.

die Gewährung von finanziellen Hilfen zur Weiterführung von Betrieben, deren Familien unverschuldet in Not geraten sind;

3.

Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von geeigneten Arbeitsplätzen für familieneigene und familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte einschließlich der Schaffung von Eigenheimen;

4.

Maßnahmen zur Unfallverhütung und Erhöhung der Sicherheit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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