§ 11a Oö. LBezG 1998 § 11a

Oö. LBezG 1998 - Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 zu leistende Anrechnungsbetrag in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 7 Abs. 1 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11a Oö. LBezG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11a Oö. LBezG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11a Oö. LBezG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11a Oö. LBezG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11a Oö. LBezG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Oö. LBezG 1998
§ 12 Oö. LBezG 1998