§ 6 Oö. LBezG 1998

Oö. LBezG 1998 - Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 6

Vergütung für Dienstreisen

 

(1) Dienstreisen von Organen, die gemäß § 4 einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben und nicht darauf verzichtet haben, sind nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft unmittelbar getragen werden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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