§ 25 Oö. LAKW 1997 Wahlkartenwähler bei Betriebswahlbehörden

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis einer Betriebswahlbehörde eingetragen sind, können bei dieser frühestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich oder mündlich eine Wahlkarte beantragen.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(3) Der Wahlleiter hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Vermerk „Wahlkarte“ in auffälliger Weise einzutragen.

(4) Bei der Ausstellung der Wahlkarte ist im Sinn des § 18 Abs. 1 vorzugehen, mit der Maßgabe, daß die Wahlkarte dem Wahlberechtigten vom Wahlleiter auch persönlich ausgehändigt werden darf. Die Identität des Wahlberechtigten muß außer Zweifel stehen.

(5) Wahlkartenwähler haben unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 ihre Stimme so abzugeben, daß sie spätestens bis zum festgelegten Ende der Wahlzeit bei der Betriebswahlbehörde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, einlangt.

(6) § 18 Abs. 4 bis 6 gelten vorbehaltlich Abs. 7 sinngemäß.

(7) Ein Wahlberechtigter, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, kann bei noch nicht erfolgter brieflicher Stimmabgabe seine Stimme auch persönlich abgeben. In diesem Fall ist der Vermerk gemäß Abs. 3 zu streichen. Ein nach der persönlichen Stimmabgabe vor dem Ende der Wahlzeit einlangendes Rücksendekuvert ist vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und ungeöffnet zum Wahlakt zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.

(8) Verspätet eingelangte Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und ungeöffnet in einem verschlossenen Kuvert an die Hauptwahlbehörde zu senden. Sie gelten als nicht eingelangt.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LAKW 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Oö. LAKW 1997
§ 26 Oö. LAKW 1997