§ 32 Oö. LAKW 1997 Gemeinsame Stimmenauszählung

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Stellt eine Betriebswahlbehörde fest, daß die der Stimmenauszählung zuzuführenden Wahlkuverts aus den Rücksendekuverts zusammen mit jenen aus der Wahlurne weniger als sieben sind, hat sie die entsprechenden Feststellungen im Sinn des § 31 Abs. 2 und 3 zu treffen und niederschriftlich festzuhalten. Für die Unterfertigung der Niederschrift gilt § 31 Abs. 8.

(2) Die Wahlkuverts, ferner die Stimmzettel, die gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 vorletzter Satz bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen sind, sowie die Niederschrift gemäß Abs. 1 sind sodann zu verpacken; das Paket ist mit dem Namen der Betriebswahlbehörde zu versehen, womöglich zu versiegeln und unverzüglich zu der gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Betriebswahlbehörde zu befördern. Diese ist davon vorweg telefonisch in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich des verbleibenden Wahlaktes gilt § 31 Abs. 10 sinngemäß.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde hat mit der Stimmenauszählung bis zum Ende der Wahlzeit zuzuwarten; das Eintreffen angekündigter Wahlpakete (Abs. 2) ist in jedem Fall abzuwarten.

(4) Die Anzahl gemäß Abs. 2 übermittelter Wahlkuverts und Stimmzettel hat die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde an Hand der mitübermittelten Niederschrift zu überprüfen und allfällige zahlenmäßige Abweichungen niederschriftlich festzuhalten. Sodann hat sie die Stimmenauszählung im Sinn des § 31 durchzuführen, wobei die Wahlkuverts von anderen Wahlbehörden vor dem Öffnen der Wahlkuverts gemäß § 31 Abs. 4 in die Gesamtmenge der Kuverts unterzumischen sind.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LAKW 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Oö. LAKW 1997
§ 33 Oö. LAKW 1997