§ 34 Oö. LAKW 1997 Mandatsermittlung

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Verhältnisanteil der wahlwerbenden Gruppen an den 34 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.

(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Gruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Gruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.

(3) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die 34. ist.

(4) Jede der wahlwerbenden Gruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.

(5) Wenn danach mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so sind die gemäß Abs. 4 zu ermittelnden Quotienten auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Haben auch danach noch mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf dieses Mandat, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LAKW 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 Oö. LAKW 1997
§ 35 Oö. LAKW 1997