Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
(1)Absatz einsInnerhalb der Auflagefrist kann gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes jedes Mitglied der Landarbeiterkammer unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich gegen die Wählerverzeichnisse Einspruch erheben. Ein Einspruch hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerberinnen bzw. Einspruchswerber sind zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen geheim zu halten. (Anm: LGBl.Nr. 68/2025)Innerhalb der Auflagefrist kann gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Gesetzes jedes Mitglied der Landarbeiterkammer unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich gegen die Wählerverzeichnisse Einspruch erheben. Ein Einspruch hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerberinnen bzw. Einspruchswerber sind zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen geheim zu halten. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2025)
(2)Absatz 2Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2014)
(3)Absatz 3Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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