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Legende:
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(2) Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.
(2) Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.