§ 15 Oö. KJHG 2014 § 15

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des § 26 oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, Melderegisterzahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und -empfänger;

5.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:

1.

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung;

2.

Art der Gefährdung, Herkunft und Datum der Meldung einer Kindeswohlgefährdung;

3.

Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;

4.

Art, Umfang, Grund und Verlauf der sozialen Dienste, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:

1.

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, familienrechtliche Beziehung;

2.

Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;

3.

zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere in Abstammungsverfahren, Unterhaltsverfahren, asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen sowie niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:

1.

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung;

2.

Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2) Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(9) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. KJHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. KJHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. KJHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Oö. KJHG 2014
§ 16 Oö. KJHG 2014